Niederdeutsch-Friesisches PEN-Zentrum

Präambel

Das Recht in der eigenen, auch der erst erwählten, Muttersprache zu sprechen, zu schreiben und publizieren, ist ein Freiheitsrecht, welches in zu vielen Teilen der Welt erschwert wird, Unterdrückung erleidet, von staatlicher oder gesellschaftlicher Verfolgung und Stigmatisierung betroffen ist.

PEN International, die Dachorganisation der PEN-Zentren, und die Zentren selbst unterstützen die Freiheitsrechte von Schreibenden und Publizierenden in jenen Staaten, in denen jene Kolleginnen und Kollegen von Verfolgung bedroht sind.

Wir, deren Situation eine gänzlich andere ist, wollen jenen eine Hilfe sein, die solchen Pressionen ausgesetzt sind.

Zugleich wollen wir die niederdeutsche und die friesischen Sprachen mit allen Dialekten befördern und dazu beitragen, dass alle Literaturgattungen in hoher literarischer Qualität sich auch in ihnen findet.

(PEN ist die Abkürzung für Poets, Essayist, Novellist oder in Deutsch: Poeten, Essayisten und Romanciers).

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Niederdeutsch-Friesisches PEN-Zentrum (in Anwartschaft – aspiring), nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V., nach der Anerkenntnis durch die Mitgliederversammlung des internationalen PEN ohne den Zusatz (in Anwartschaft – aspiring).

Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die aktive Verteidigung der Meinungsfreiheit, des Rechtes auf die Nutzung und Benutzung der eigenen Sprache oder des angestammten Dialektes, dem Eintreten für eine friedliche Welt und die Völkerfreundschaft, den aktiven Einsatz für die in der Erklärung der allgemeinen Menschenrechte benannten Rechte, die Förderung und Organisation von literarischen Veranstaltungen und Tätigkeiten, die dem Vereinszwecken dienlich sind.

Der Verein ist dem Humanismus verpflichtet. Er arbeitet auf der Grundlage der Charta des internationalen PEN. Er darf keine Tätigkeiten unterstützen, die der Charta zuwiderlaufen. Der Verein engagiert sich insbesondere für Sprach- und Übersetzungsrechte in enger Korrespondenz mit dem Translation and Linguistic Rights Committee des internationalen PEN sowie seiner Zentren und den Institutionen und Forschungsstellen für die niederdeutsche und für die friesische Sprache.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Der Verein darf sich an Unternehmen beteiligen, deren Zweck der Aufgabe des Vereins dienlich sind.

§4 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt gefasst werden.

§5 Geschäftsjahr

Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die nach der Regelung laut §6.1.a aufgenommen worden ist. Aufgenommen werden können nur solche Personen, die nennenswerte literarische Veröffentlichungen, auch als Publizierende, oder andere wortkünstlerische Schöpfungen, auch zu Kompositionen, vorzuweisen haben oder sich in besonderem Maße um die Literatur oder die Pflege der niederdeutschen Sprache, der friesischen Sprachen und beider Sprachbereiche hochdeutschen Mischformen verdient gemacht haben.

1.1. Ordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht

Mitglieder, die bereits Mitglied eines weiteren PEN-Zentrums sind, können ihr Stimmrecht nur in einem PEN-Zentrum wahrnehmen. Sie gelten auch dann als ordentliche Mitglieder, wenn sie ihr Stimmrecht anderenorts wahrnehmen und nicht im Verein. Sie haben Rede- und Antragsrecht. In der Beitragsordnung unterliegen sie der für sie vorgesehenen Regelung. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden, er gilt bis zum Widerruf.

1.2. Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme erfolgt durch Zuwahl durch die Mitglieder auf Mitgliedsversammlungen, die, zu diesem Zwecke oder auch zu diesem Zwecke online oder hybrid abgehalten werden. Es sollen mindestens zwei Versammlungen pro Jahr stattfinden, auf denen Zuwahlen erfolgen können. Zugewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint. Die Abstimmungen erfolgen geheim. Über die Gesamtheit der zur Zuwahl gemeldeten Personen ist striktes Stillschweigen zu wahren. Über die Zugewählten werden die Mitglieder durch E-Mail oder Messenger informiert. Die Zahl der jeweils auf Zugewählte entfallenen Stimmen ist vertraulich. Eine Information über Nichtzugewählte erfolgt nicht.

Für die Zuwahl ist es erforderlich, durch ein Mitglied vorgeschlagen zu werden. Der Vorschlag muss die Postadresse, die Telekommunikationsadressen- und nummern und eine auf die in §6.1. benannten Qualifikationsmerkmale abgestellte Begründung enthalten.

2. Fördermitglieder

Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Zuwendungen oder Leistungen. Sie haben kein Stimmrecht, sind jedoch auf den Mitgliedersammlungen redeberechtigt. Sie organisieren ihre Arbeit in enger Abstimmung untereinander. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Sie wählen aus ihrer Mitte ein Sprecher*innen-Gremium. Fördermitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen werden.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft enden durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen. Mitglieder, die nicht in der Lage sind ihre Beiträge zu zahlen und dies glaubhaft machen können, können beitragsfreigestellt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Charta des internationalen PEN verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des BGB-Vorstandes durch Beschluss des Präsidiums: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.

§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Schatzmeisterei kann mit Zustimmung durch die Präsidentschaft und das Generalsekretariat in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Revisoren sind zu unterrichten. Über die Namen der Begünstigten ist Stillschweigen zu wahren.

Umlagen sind auf die sechsfache Höhe der Jahresbeiträge begrenzt.

§9 Vorstand und Präsidium

Der Verein hat ein Präsidium. Das Präsidium setzt sich aus mindestens fünf und höchsten elf Mitgliedern zusammen. Der BGB-Vorstand soll zur Hälfte durch Frauen besetzt sein. Die für die Funktionen Präsidentschaft, Schatzmeisterei, Generalsekretariat Gewählten und die Beauftragten, bilden das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB (BGB-Vorstand). Sie führen die Geschäfte des Vereins. Zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein rechtlich nach Außen, davon soll ein Mitglied die Präsidentschaft oder das Generalsekretariat inne haben.

Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung besetzt dabei die Funktionen Präsidentschaft, Schatzmeisterei, Generalsekretariat sowie drei Beauftragte, von denen eine Person für Translation and Linguistic Rights und literarisches Leben, eine weitere für Writers in Risk, die dritte für Political Relations and Intellectual Collaboration zuständig ist, sowie weitere Präsidiumsplätze, deren Zuständigkeiten das Präsidium festlegt. Diese Zuständigkeiten sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. In Abwesenheit der Person, die die Präsidentschaft innehat, wird die Funktion durch das Generalsekretariat wahrgenommen. Für die Beauftragten sowie die Mitglieder des Präsidiums, die nicht dem BGB-Vorstand angehören ist Blockwahl zulässig, wenn die Mitgliederversammlung diese beschließt.

Zum Präsidium können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Wahl ist auf Wunsch eines anwesenden Mitglieds geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ihre Anzahl muss die Nein-Stimmen übersteigen. Eine Wiederwahl ist pro Funktion in direkter Reihenfolge nur drei Mal zulässig.

Scheidet ein Mitglied des BGB-Vorstandes vorzeitig aus oder wird eine Beauftragtenposition auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt, kann das Präsidium aus sich oder der Mitgliederschaft kooptativ die Funktion besetzen. Der Entscheid ist der Mitgliederschaft ohne Zeitverzögerung mitzuteilen.

Der BGB-Vorstand und das Präsidium berufen ihre Sitzungen jeweils mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch das Generalsekretariat und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch in elektronischer Form) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied und jedes Mitglied des Präsidiums ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung der jeweiligen Sitzungen anzumelden. Der BGB-Vorstand und das Präsidium fassen seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Präsidentschaft kommt in beidem der Stichentscheid zu. Der Vorstand und das Präsidium sind beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen worden ist und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und das Präsidium können im schriftlichen, fernmündlichen oder einem Online-Verfahren beschließen. Ein Dauerbeschluss zur Abhaltung periodischer Sitzungen ist möglich. Verschiebungen innerhalb der Periode des Dauerbeschlusses bedürfen keiner erneuten gesonderten fristgerechten Einladung.

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  •     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der         Tagesordnung;
  •     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  •     Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  •     Beschlussfassung über die Aufnahme von Fördermitgliedern.

Das Präsidium kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer anstellen. Die Anstellung von Angestellten erfolgt ansonsten durch das Präsidium.

Das Präsidium kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

Das Präsidium und der BGB-Vorstand sind gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören, sobald dieser durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet worden ist.

Zwei BGB-Vorstandsmitglieder vertreten nach außen und innen gemeinsam.

§10 Beirat und Ehrenmitglieder

Dem Präsidium steht ein Beirat von mindestens drei, höchstens elf Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite, sofern die Mitgliederversammlung die Berufung des Beirats beschließt. Der Beschluss zur Berufung ist dauerhaft und kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Der Beirat berät das Präsidium.

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt in der Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Der Beirat wählt aus seiner Mitte die/den Beiratsvorsitzende/n.

Durch Beschluss des Präsidiums können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind beitragsfrei. Sie haben zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlungen Rederecht, zu denen die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenpräsidentinnen bzw. -präsidenten benannt werden. Sie müssen dem Verein bereits als Mitglieder angehören oder angehört haben. Eine posthume Benennung ist möglich.

§11 Mitgliederversammlung

Das Generalsekretariat beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt die Schatzmeisterei Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Sitzungspräsidium geleitet, dass aus drei Personen, darunter einer Person zur Protokollführung, besteht.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Präsidiums;
  • Zuwahl von Mitgliedern
  • Wahl der Ehrenpräsidentinnen und -präsidenten
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Wahl des Beirates, insofern ein Beirat besteht;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des        Vorstandes;
  • Beratung und Abstimmung von Anträgen
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins;

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn zwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 72 Stunden davor, bekannt gegeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten lassen, der/die ebenfalls dem Verein angehören muss. Die Anzahl der vertretenen Stimmen pro Bevollmächtigter/m ist auf 10 begrenzt. Die Bevollmächtigen müssen der Mandatsprüfung vor den Abstimmungen mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüferinnen/-prüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine direkt folgende Wiederwahl ist nicht möglich.

Mitgliederversammlungen zur Zuwahl werden elektronisch eingeladen. Für sie gelten ansonsten die Regelungen der ordentlichen Mitgliedsversammlungen.

§12 Sitzungsberichte

Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

Niederschriften über Vorstandssitzungen sind von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Stellvertretenden, Niederschriften von Beiratssitzungen von der/dem Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Präsidentschaft und Generalsekretariat gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Salvatorische Klausel, Eintragungsvorschriften, Europa-Verein

Sind einzelne Paragraphen oder Abschnitte von Paragraphen unwirksam oder auch anderem rechtlichen Grunde obsolet, so gilt die Satzung so weiter, dass ihr Ziel am weitesgehendsten gewahrt bleibt.

Der auf der Gründungsversammlung gewählte BGB-Vorstand ist ermächtigt, ohne erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung Änderungen an der Satzung vorzunehmen, insofern ohne solche Änderungen eine Eintragung oder die steuerliche Behandlung nicht erfolgen kann. Er hat darüber Protokoll zu führen und diesem die Schriftsätze der zuständigen Stellen beizufügen, die zu Satzungsänderungen geführt haben. Die betreffenden Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Der Vorstand kann in diesem Fällen auf Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle BGB-Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

Sobald die rechtliche Möglichkeit geschaffen worden ist, einen Verein nach europäischem Recht zu gründen, wird der Verein anstreben, ein Verein nach europäischem Recht zu werden. Insofern durch Satzungsänderungen weder die Gemeinnützigkeit, noch die anderen Wesenskerne der Satzung, ohne gleichwertigen Ersatz erlangen zu können, betroffen sind, ist der Vorstand berechtigt, die Änderung durchzuführen. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen vorgesehenen Mehrheit.